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Bußgeld­marketing

Wie gemeinnützige Organisationen einen möglichst großen Anteil von Zuweisungen bekommen


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Bußgeldmarketing
im Überblick

Der Bereich des Bußgeldfundraising ist stark umkämpft — Tausende Organisationen werden auf den Zuweisungslisten der deutschen Gerichte geführt.
Gleichzeitig steigt die Höhe der Bußgeld­zuwei­sungen nicht im selben Verhältnis, wie die Listeneinträge, sodass die Anteile für die einzelnen Organisationen eher kleiner werden.
Trotzdem kann Bußgeldmarketing eine sinnvolle Ergänzung im Fundraising-Mix Ihrer Organisation sein, insbesondere dann, wenn innovative Strategien des Online-Marketings einfliessen.

Der Mehraufwand für Vorbeitung und Verwaltung kann sich als äußerst lohnenswert erweisen, da die Mittelverwendung aus Zuweisungen relativ frei erfolgen kann und keinen Restriktionen unterliegt, was in anderen Fundraising-Bereichen der Fall ist.
Wenn Geldauflagenmarketing nachhaltig zur Finanzierung einer gemeinnützen Organisation beitragen soll, müssen verschiedene Erfolgsfaktoren berücksichtigt und Fehler vermieden werden, um langfristig von Zuweisern bedacht zu werden.


Zuweisungen steigern,
höhere Einnahmen
erzielen

Jede Organisation sollte sich fragen, warum gerade ihr Bußgelder zugewiesen werden sollten, wie auf die Aufmerksamkeit generell erhöht und die Wahrnehmung einzelner Projekte gesteigert werden kann.

Welche Organisationen bedacht werden und was die Motive dafür sind

Im Jahr 2010 wurde eine Studie durchgeführt, bei der Richter und Staatsanwälte zu Motiven und Kriterien für Zuweisungen schriftlich befragt wurden. Die Studie bestätigte die Notwendigkeit einer Professionalisierung des Bußgeldmarketings.
Es beteiligten sich 180 Amts- und 39 Landgerichte sowie 64 Staatsanwaltschaften mit dem Ergebnis, dass eher Mittel an gemeinnützigen Einrichtungen zugeweisen werden, wenn

  • Zuweiser diese für seriös und vertrauenswürdig halten (76 %),
  • die Organisation einen lokalen Bezug zu ihrem Gerichtsbezirk hat (87 %) und
  • ein Zusammenhang zwischen Delikt und Thema der Organisation besteht (61 %).

Das Letztgenannte war ein ein vorrangiges Motiv für die Juristen, gemeinnützige Einrichtungen und nicht den Staat zu bedenken.
Weiterhin gaben 57 % der Befragten an, gemeinnützigen Organisationen Gelder zuzuweisen, weil sie davon überzeugt sind, dass diese transparent und gut eingesetzt werden, was dem Staat nur 5 % der Juristen zutrauen.
Fast alle Befragten gaben an, nicht nur dem Staat Gelder zuzuweisen. Das Vertrauen der Richter und Staatsanwälte in die Leistungsfähigkeit der NPOs ist sehr hoch. Nur 3 % suchen sich eher den Staat als Zuweisungsempfänger aus.

1. Vertrauenswürdigkeit

76 % der Befragten weisen gemeinnützigen Einrichtungen eher Mittel zu, wenn sie diese für seriös und vertrauenswürdig halten:

  • Eine seriöse Präsentation sollte neben dem allgemeinen Auftritt der Organisation auch bei der Darstellung im Internet mit einer professionellen Webpräsenz und alle Online-Werbemittel selbstverständlich sein — von zielgruppen­orientierten Landingpages bis zu spezifischen Anzeigenformaten, die in Werbekanälen wie beispielsweise Google Ads eingesetzt werden.
  • Verwendung vertrauensbildender Elemente: Platzierung von Spendensiegeln auf Web- und Landingpages, Einsatz sicherer Online-Module und Verwendung von SSL Zertifikaten (Verschlüsselung);
  • Einrichtung eines separaten Kontos für Bußgeldzuweisungen: Ein separates Konto erleichtert die Kontrolle über eingehende Bußgeldzahlungen und stellt sicher, dass diese nicht mit eingehenden Spendenzahlungen gemixt werden.

2. Lokaler Bezug

Mit 87 % ist der lokale Bezug der Organisation zum Gerichtsbezirk ein entscheidendes Kriterium für eine Zuweisung.
Zeigen Sie online regionalspezifische Projekte oder stellen sie entsprechende Bezüge her:

  • Sprechen Sie Ihre Zielgruppe durch intelligente Targeting- und Ausrichtungsmethoden an.
  • Präsentieren Sie Ihre Organisation auf spezifischen Landingpages, die das jeweilige Projekt mit vereinnahmten Bußgeldern genau in dem Gerichtsbezirk anzeigen, aus dem der Online-Besuch erfolgt.

3. Zusammenhang zwischen Delikt und Thema der NPO

Deutlich wird auch der Zusammenhang zwischen Delikt und Thema einer gemeinmnützigen Organisationen.
Gerade dieses ist ein Motiv für Juristen, gemeinnützige Einrichtungen und nicht den Staat zu bedenken: Können Zuweiser einen Bezug der NPO zum Delikt erkennen, weisen sie zu 61 % zu.
Widmet sich Ihre Organisation einem passenden Thema, sollten Sie mit entsprechenden medialen Inhalten und auf geeigneten Werbeplätzen präsent sein und abgestimmte Keywords im Rahmen der Suchmaschinenwerbung (SEA) buchen.

4. Der Staat als Zuweisungsempfänger

Nur 3 % suchen sich eher den Staat als Zuweisungs­empfänger aus, was zeigt, dass das Vertrauen der Richter und Staatsanwälte in die Leistungsfähigkeit der NPOs hoch ist.
57 % der Befragten weisen an gemeinnützige Organisationen Gelder an, weil sie davon überzeugt sind, dass diese transparent und gut eingesetzt werden.
Unterstützen Sie die Glaubwürdigkeit Ihrer Organisation durch einen hohen Grad an Transparenz und hochwertig aufbereiteten Informationen, die darlegen, wie Ihrer Organisation in Vergangenheit Gelder verwendet hat.


Selektives Online-Marketing
einsetzen

Agieren Sie sensibel und setzen Sie auf langfristige Strategien (Branding Ihrer Organisation) und seien Sie präsent, wenn Ihr Thema gefragt ist oder Ihre Organisation gesucht wird.
Auch im Online Marketing ist Sensibilität gefragt. Clevere Strategien mit tatsächlichem Nutzen für alle Beteiligten zahlen sich aus.

Zielgruppe, Themenbezug und Kontext

Auch Richter und weitere Zuweiser informieren sich online zur Recherche aufgrund des gegebenen Anlasses einer bevorstehenden Zuweisung. Hier bieten sich hervorragende Möglichkeiten für gezielte Einblendungen im Rahmen des Kontextmarketings und über themenspezifische Platzierungen innerhalb des Google Werbenetzwerkes.

Die Ansprache sollte, sowohl auf Landingpages, als auch in Form von Werbemitteln zielgruppenspezifisch erfolgen.
Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang der Einsatz eines Lead-Mangement-Systems, mit dessen Hilfe E-Mail Adressen selektiert Ihrer Zielgruppe im Bußgeldmarketing zugeordnet werden können. Hierbei besteht die Möglichkeit mehr über die Interessen einzelner Empfänger zu erfahren, tiefgreifende Einblicke zu erhalten und relevantere Inhalte zur Verfügung zu stellen.

  • Zielgruppenspezifische Aussteuerung von Werbemaßnahmen ohne ein „Überfrachten“, da Ihre Organisation nicht auf die Briefzustellung als alleiniges Mittel, neben dem persönlichen Kontakt, angewiesen ist
  • Die Entwicklung von „Personas“ und spezifischer Inhalte bedienen Affinitäten einzelner Zielgruppen.
  • Nutzen Sie Analyse­möglichkeiten und gut geplante und entsprechend konfigurierte Online-Marketingkampagnen mit dazugehörigen Tracking und Messmöglichkeiten.
  • Zuordnung Ihrer Projekte zu relevanten Suchkategorien, da Richter häufig Organisationen auswählen, die ein straftatbezogenes Projektthema oder eine entsprechende Zielsetzungen verfolgen.
  • Erhöhung der Wahrnehmung bei der Suche nach Ihrer Organisation durch hochrelevante Projektdarstellungen auf spezifischen Landingpages.
  • Bauen Sie Kontakte in den Zielgruppen auf und vertiefen diese direkt und personalisiert über Newsletter- und Lead-Marketing

Multi-Channel — Präsentieren Sie Ihre Organisation auf verschiedenen online Kanälen von Google Netzwerke über Lead-Marketing bis zu Social Media.

Geografische Ausrichtung

Überregional tätige Organisationen erhalten ca. 40 % der Zuweisungen. Insbesondere über Online-Kanäle tun sich auch für regional tätige Organisationen Chancen auf.
Durch unsere Targeting-Methoden können spezifischen Themem geografisch auf bestimmte Gerichtsbezirke ausgerichtet werden und Suchkontexte durch die Einblendung von Anzeigen abgebildet werden.

  • Geografische Ortsbezüge bei bestimmten Prozessen — Zeigen Sie Ihre Organisation und Ihr Anliegen gezielt in den entsprechenden Gerichtsbezirken, wenn die Verhängung eines Bußgelds angedacht wird.
  • Finden Sie den geeigneten Mix in der Darstellung, wenn Ihrer Organisation sowohl regional, als auch überregional oder international tätig ist.
  • Sind sie ausschließlich regional tätig, dann zeigen Sie Ihre Inhalte nur regional.
  • Werben Sie nur überregional unter der Prämisse, dass der Kontext stimmt.


Mehr erfahrenMehr über Online-Bußgeldmarketing erfahren


Erfolgsfaktoren
im Bußgeldmarketing

Eine gut überlegte Auswahl der Themen, mit denen man Zuweiser anspricht, ist immer erfolgversprechender als der Versand purer Massenmailings oder einer Flut von Werbeanzeigen. Es spricht nichts dagegen sich in Erinnerung zu rufen — die Erinnerung sollte aber positiv besetzt sein.

Sorgfältiges und qualitätsbewusstes Marketing mit professionell aufbereiteten Materialien, modernen Online-Marketing Werkzeugen, gepaart mit tiefgreifendem technischen Wissen und einer ordentlichen Portion Branchenerfahrung ist aus unserer Sicht unerlässlich für erfolgreiches Bußgeldfundraising.
Viele NGOs nutzen die Möglichkeiten im Online Marketing nur sehr unzureichend und wissen oft gar nicht um die Möglichkeiten die sich Ihnen bieten. Nutzen Sie unser Wissen und unserere Technik für Ihr Anliegen:

  • Setzen Sie langfristig angelegte und auf die Zielgruppe abgestimmte Kommunikationsstrategie um.
  • Sichern Sie sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihre Mitbewerbern — Auch Richter und andere Zuweiser recherchieren online.
  • Sprechen Sie Ihre Zielgruppe exakt an, nutzen Sie granulare Darstellungen und bieten Sie Mehrwert und höhere Qualität.
  • Spezielle Targeting-Methoden und Placement Listen gut nutzen

Die Eintragung auf der jeweiligen „Bußgeldliste“ ist ein Anfang — wichtig ist aber, dass  Sie kontinuierlich guten Service bieten, dazu gehört z. B.:              

  • Zahlungseingangsbestätigungen zu erstellen oder auch Information über das Ausbleiben von Ratenzahlungen an das Gericht zu übermitteln
  • die perfekte und schnelle Abwicklung der Bußgelder

Auch Bußgeldzuweiser möchten in der Regel wissen, wofür steht die Einrichtung, die eine Zahlung erhalten soll – überlegen Sie sich also was speziell diese Zielgruppe interessieren könnte und wie Sie dies präsentieren können.
Die Präsentation konkreter Projekte zeigt, dass Ihre Organisation aktiv ist und veranschaulicht, was Sie mit den zur Verfügung gestellten Mitteln bewirken. Dieses verspricht hohe Erfolgsquoten, insbesondere dann, wenn das jeweilige Projekt sich bestimmten Straftaten zuordnen lässt.

  • Informieren Sie über Ihre Arbeit, stellen Sie Projektvorhaben, die mit Zuweisungen finanziert werden, auf Ihre Internetpräsenz vor.
  • Kontakte aufbauen und vertiefen — Besonders für regionale Organisationen zahlt sich ein persönlicher Kontakt oft aus.
Wer erfolgreiches Bußgeldmarketing betreiben möchte, sollte auf Nachhaltigkeit und innovative Möglichkeiten setzten. So hat Ihre NGO auch weiterhin große Chance mit Bußgeldmarketing stabile Einnahmen mit einem sehr guten Kosten-Nutzen-Ergebnis zu erzielen.

Fehlervermeidung und Präsentation

Jede Organisation sollte genau überlegen, wie sie es schafft sich so zu präsentieren und Anschreiben so zu gestalten, dass diese nicht ungelesen in den Papierkorb wandern.
Gemeinnützige Organisationen, die mit dem Bußgeldmarketing starten oder ihre Aktivitäten professionalisieren wollen, sollten vor allem folgende Fehler vermeiden:

  • Massenaussendungen an Justizbeamte: In vielen Behörden erreichen diese Briefe die zuständigen Richter oder Staatsanwälte nicht mehr, da Behördenleiter oder Poststellen als Filter fungieren.
  • Flyer, Adressaufkleber oder Zahlscheine in wahlloser Menge beizufügen, ohne den tatsächlichen Bedarf zu kennen und in hoher Frequenz zu versenden, dürfte für die Organisationen, die schon länger dabei sind kein Thema mehr sein.
  • Verwendung von bereits vorhandenem Marketing-Material aus Kostengründen

Viele Behördenleitungen - Gerichtsdirektoren und leitende Staatsanwälte - lehnen in der Folge der Flut von Informationsmaterial und Briefen jegliche schriftliche Kontaktaufnahme ab. Oftmals erreichen die Briefe die zuständigen Richter oder Staatsanwälte nicht mehr, da die Poststelle eine filternde Funktion einnimmt.

Wenn Ihre Organisationen solche und ähnliche Fehler vermeidet, trägt sie mit dazu bei, dass die Zielgruppe der Bußgeldzuweiser nicht einer völligen „Übersättigung und Überfrachtung“ ausgesetzt wird.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Organisation und Ihr Projekt bei reiner Verwendung von herkömmlichen Anschreiben, in der Masse der Zuweisungsempfänger übersehen wird ist dennoch hoch. Wir helfen Ihnen Ihre Zielgruppe durch geeignete Online-Maßnahmen trotzdem zu erreichen.


Die FAQs zum Thema
Bußgeldmarketing / Geldauflagenmarketing

  • Was ist Bußgeldmarketing?

    Das Bußgeldmarketing bezeichnet alle Maßnahmen, die eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich Werbung, Zuweiserbindung und der Bußgeldverwaltung durchführt, um Geldbußen für ihre Arbeit und deren Finanzierung zu bekommen.

  • Synonyme für Bußgeldmarketing?

    Geldauflagen-Fundraising, Bußgeld-Fundraising, Geldauflagenmarketing;

  • Was ist eine Bußgeldzahlung?

    • Eine Geldzahlung, zu der Privatpersonen oder Unternehmen per Gerichtsbescheid oder durch Übereinkommen mit den Gerichten verpflichtet werden.
    • Eine Geldzahlung auf Grund von Geldauflagen.
    • Eine Bußgeldzahlung ist keine Spende, sondern eine Geldstrafe.
    • Folgt aus einer Verfahrenseinstellung: Eine Schuldfeststellung erfolgt, aber kein Urteil. Die Geldauflage stellt das Verfahren davor ein.
    • Die Geldauflage kommt immer dann in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dadurch beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
    • Hat die Öffentlichkeit ein Interesse an der Strafverfolgung, ist die Geldauflage unter Umständen nicht geeignet. Bei bestimmten Straftaten können keine Geldauflagen verhängt werden.

  • Sind Bußgeldzuweisungen zweckgebunden?

    Nein, Bußgeldzuweisungen sind nicht zweckgebunden. Sie können frei innerhalb der Organisation als Eigenmittel zur Co-Finanzierung bei anderen Projekten eingesetzt werden und auch zur Deckung von Personal-und Sachkosten verwendet werden, was bei anderen Spendenarten oft nicht möglich ist.
    Die Mittelverwendung muss nicht penibel dokumentiert und nachgewiesen werden.

  • Auf welcher Grundlage kommt es zu Bußgeldzahlungen?

    Laut Strafprozessordnung gilt deutschlandweit, dass im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen erfolgen darf oder auch an die Staatskasse.

  • Was ist rechtliche Grundlage für Geldauflagen?

    Privatpersonen oder Unternehmen können per Gerichtsbeschluss oder durch ein Übereinkommen mit der Staatsanwaltschaft zu Zahlungen verpflichtet werden.
    Es handelt sich hierbei um die Verhängung von Bußgeldern, wenn die Schuld des Angeklagten verhältnismäßig gering ist.
    Die rechtlichen Grundlage für Geldauflagen aus Ermittlungs- oder Strafverfahre:

    • Strafprozessordnung —   § 153a StPO - Verfassungseinstellung wegen geringer Schuld, abgesehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
    • Strafgesetzbuch —   § 56b StGB - Strafaussetzung zur Bewährung
    • Jugendgerichtsgesetz —   §§ 15,   23,   45 und   47 JGG

    Allerdings können auch ausgewählte Finanz- und Hauptzollämter, sowie Gnadenbeauftragte, Geldauflagen festsetzen.
    Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die Gnadenverordnungen der Bundesländer, die Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitsgesetz auch gegen Geldauflage einstellen können.

  • Warum gibt es überhaupt Geldauflagenmarketing?

    Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (Quelle: § 153a Abs. 1 StPO). Der Paragraph nennt auch mögliche Folgen, die für einen möglichen Ausgang des Strafprozesses in Betracht kommen können, wie beispielsweise:

    • eine bestimmte Leistung erbringen, zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens durch die jeweilige Tat oder z. B. eine Leistungen für eine gemeinnützige Sache oder Oganisation erbringen,
    • einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, wobei sich der Täter bemüht, einen Ausgleich mit seinem Geschädigten zu erzielen, was dazu führen soll, dass die Tat möglichst weitreichend wieder gut macht wird,
    • des Weiteren können Sozialstunden oder soziale Trainingskurse angeordnet werden   und
    • natürlich besteht auch die Möglichkeit eine Geldauflage zugunsten einer Spendenorganisation und/oder der Staatskasse zahlen.

  • In welcher Höhe erfolgen jährlich Zuweisungen?

    Man kann dazu Angaben finden, die von mehreren Millionen Euro, über Werte von 150 Millionen Euro pro Jahr bis zu einem Gesamtvolumen von ca. einer halben Milliarde Euro pro Jahr reichen.
    Genaue Zahlen sind nicht bekannt, denn nicht alle Bundesländer legen die Zahlen offen.

  • Sind Bußgeldzuweisungen zweckgebundene Geldmittel?

    Nein. Bußgeldzuweisungen unter liegen keiner Zweckbindung.

  • Wer sind die Zuweiser?

    • Institutionen: Amtsgerichte, Landgerichte, Wirtschaftsstrafkammern, Staatsanwaltschaften, Finanzämter, Gnadenstellen;
    • Personen: Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Schöffen wirken ggf. mit;

  • Welche Organisationen können bedacht werden?

    Gemeinnützige Organisationen, wie Vereine oder Stiftungen.

  • Wie kann eine Organisation an Zuweisungen kommen?

    Bei den Oberlandesgerichten (OLG) gibt es eine „Liste der Einrichtungen und Organisationen, die an der Zuweisung von Bußgeldern interessiert sind“.
    In diese Liste können sich alle berechtigten gemeinnützigen Einrichtungen eintragen lassen. Dazu ist ein Schreiben mit der Bitte um Eintragung an den jeweiligen Präsidenten des zuständigen OLGs erforderlich.

  • Wo erfolgt der Eintrag, um an Bußgeldzuweisungen zu kommen?

    Der Eintrag erfolgt in der Regel beim jeweiligen Oberlandesgericht in die „Liste der Einrichtungen und Organisationen die an der Zuweisung von Geldbußen interessiert sind“.

  • Was ist nötig um auf die Liste der Bußgeldempfänger zu kommen?

    Um auf die „Liste der Einrichtungen und Organisationen, die an der Zuweisung von Bußgelder interessiert sind“ zu kommen sind je nach OLG unterschiedliche Formulare zu verwenden und verschiedene Unterlagen dem Antrag beizufügen.
    Manche Oberlandesgerichte stellen Antragsunterlagen auch online bereit. Die Antragstellung in den jeweiligen Gerichtsbezirken ist nicht einheitlich geregelt.
    Anlagen zum Schreiben (formloses Anschreiben genügt meist):

    • Vereinssatzung
    • Kopie der Eintragung in das Vereinsregister
    • Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Freistellungsbescheid des Finanzamts
    • Jahresbericht
    • Verpflichtungserklärung
    • Überweisungsträger für Bußgelder (keine Spende)
    • Kleinformatige Adressetiketten mit Anschrift der NPO
    • Das OLG gibt die Information an die nachgeordneten Gerichte weiter. Die Eintragung gilt für zwei Jahre und ist danach wieder zu beantragen.
    • Zustimmung über die Entbindung des Finanzamts von der Wahrung des Steuergeheimnisses
    • Angaben zum Konto für Geldauflagen
    • Selbstverpflichtungserklärung über die Einhaltung des Datenschutzes
    • Erklärung, dass die Organisation sich verpflichtet, über Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge gegenüber der listenführenden Stelle Rechenschaft abzulegen
    • Einverständniserklärung, dass der Bericht über die zugewiesenen Geldbeträge veröffentlicht wird.
    • Überweisungsträger
    • Adressaufkleber
    • Imagebroschüre
    • Ggf. Verpflichtungserklärung gegenüber dem OLG

  • An wen wird die Bitte um Zuweisungen gerichtet?

    • Schreiben Sie die Behördenleitungen (Präsident der Landgerichte, Direktor der Amtsgerichte, leitende Oberstaatsanwälte etc.) an und bitten Sie darum, die mit Strafsachen befassten Richter und der Staats- bzw. Amtsanwälte zu unterrichten.
    • Sie können die entscheidungstragenden Personen auch persönlich anschreiben. Die Namen können in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte gefunden werden.
    • Machen Sie sich also bekannt – aber nur bei den mit Straf- und Bußgeldsachen befassten Personen (Richter, Staatsanwälte, etc.)

  • Weshalb ist die Eintrag auf der Bußgeldempfänger-Liste wichtig?

    Das jeweilige OLG stellt Richtern und Staatsanwälten an den jeweiligen Gerichten in Ihrem Bezirk, die Liste der Bußgeldempfänger zur Verfügung.
    Vereine und Stiftungen sollten auch Schöffen, Gerichtsbeamte und Verteidiger mit berücksichtigen, denn diese können Vorschläge machen, wohin Gelder fließen sollen.
    Für die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nutzen die Gerichte Formulare, bei denen lediglich die Listennummer der gemeinnützigen Einrichtung einzutragen ist. Alle weiteren relevanten Daten werden automatisch durch die Schreibstellen des Gerichtes ergänzt. Automatisch funktioniert dies aber nur, wenn die jeweilige Organisation auf der Liste steht. Dies sollte klarmachen, wie immanent wichtig eine Listeneintragung ist.

  • Wie lange bleibt eine Organisation auf der Liste?

    Normalerweise ist die Dauer der Eintragung auf rund zwei Jahre befristet. Danach ist ein erneuter Antrag notwendig.
    Nicht jedes Gericht informiert über den Fristablauf. Sorgen Sie also selbst für die Einhaltung der jeweiligen Fristen zur Stellung eines neuen Antrags.

  • Können nur gelistete Organisationen Zuweisungen erhalten?

    Nein. Es können auch Organisationen Zuweisungen erhalten, die nicht auf den Liste der Bußgeldempfänger stehen. Bei der Zuweisung der Bußgelder sind die Richter und Staatsanwälte in ihrer Entscheidung frei.
    Grundsätzlich können alle gemeinnützigen Einrichtungen Geldzuweisungen erhalten. Die Aufnahme in die Liste bewirkt aber weder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen von Geldauflagen, noch begründet diese eine Empfehlung für Richter und Staatsanwälte. Es ist auch möglich, dass Einrichtungen bedacht werden, die nicht in der Liste geführt werden.

  • Entscheiden Richter allein, wem sie Geld zuweisen?

    • Grundsätzlich ist dies so. Allerdings dürfen Anwälte, Beschuldigte und Schöffen Vorschläge machen.
    • Eine Bedingung gibt es allerdings: Der Empfänger (wenn es nicht die Staatskasse ist) muss gemeinnützig sein.
    • Die Entscheidung, an wen das Geld gezahlt werden soll, muss nicht begründet werden.
    • Staats- und Rechtsanwälte müssen der Wahl zustimmen. Sie nehmen den richterlichen Vorschlag aber in der Regel an.

  • Welche Anforderungen gehen mit dem Geldauflagenmarketing einher?

    Hier nennen wir nur einige exemplarische Anforderungen. Lesen Sie dazu gerne aufmerksam auch die weiteren Hinweise oberhalb auf dieser Webseite.
    • Überwachung der Bußgeldeingänge;
    • Gerichte erwarten eine Bestätigung darüber, dass die Zahlung eingegangen ist.
    • Alle zwei Jahre werden in der Regel von den OLGs Aufstellungen über die in ihrem Bezirk zugewiesenen und gezahlten Bußgelder gewünscht.

  • Wer erhält tendenziell Zuweisungen?

    • Oft sind Empfänger lokal im jeweiligen Bezirk des Gerichtes lokalisiert und damit sehr oft eher kleinere Organisationen.
    • Die großen, bekannten Organisationen erhalten aber im Schnitt insgesamt einen höheren Anteil an Zuweisungen als kleine Organisationen.
    • Oft werden Organisationen berücksichtigt, die Bezüge zum jeweiligen Strafdelikt aufweisen bzw. sich mit Prävention etc. in diesem Bereich beschäftigen.
    • Oft erhalten Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Zuweisungen.

  • Wird ein separates Bankkonto benötigt?

    Dies ist sehr zu empfehlen.
    Gerichte lege Wert darauf, dass für Bußgeldzuweisungen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, wodurch der Bußgeldzahler eventuell einen Steuervorteil erlangen könnte.
    Das separate Konto erleichtert die Kontrolle über eingehende Bußgeldzahlungen und stellt sicher, dass diese nicht mit eingehenden Spendenzahlungen gemixt werden.

  • Erhöhung der Wahrnehmung der eigenen Organisation?

    Bei tausenden Einträgen auf den Bußgeldempfänger-Listen gilt es, die Wahrnehmung der eigenen Organisation zu stärken:

    • Zeigen Sie Bezüge der Tätigkeit Ihrer Organisation zur Straftat auf, zum Beispiel auf Landingpages.
    • Sprechen Sie die richtige Person zur richtigen Zeit mit dem richtigen Projekt an — durch Targeting und Zielgruppensegmentierung im Online-Bußgeldmarketing.
    • Vertiefeb und pflegen Sie Ihre Kontakten durch personalisiertes E-Mail Marketing.

  • Ist Geldauflagenmarketing ein lohnender Bereich des Fundraising?

    Meldungen über kleinere Zuweisungen bzw. eingestellte Verfahren gegen Geldauflage, gibt es nahezu täglich. Frühere Topmanager verschiedenen Dax-Konzerne wurden beispielsweise zu Geldbußen in sechs- und siebenstelliger Höhe verurteilt.
    Beispielsweise sei hier der Mannesmann-Prozess genannt, der gegen Zahlungen in Höhe von EUR 2.300.000 eingestellt wurde. Insgesamt erhielten 363 Organisationen hieraus Geldauflagen. Zuweisungsbitten gab es allerdings von mehreren tausend gemeinnützigen Organisationen. Gleich mehrere von uns betreute Organisationen freuten sich über eine Zuweisung aus dem Mannesmann-Prozess.

  • Wie vermeiden Sie Fehler?

    • Verzichten Sie auf Massenaussendungen - diese Briefe errecihen oftmals den zuständigen Richter oder Staatsanwalt nicht, da die Poststelle eine gewisse filternde Funktion einnimmt.
    • Starten Sie keine allgemeinen Spenden-Mailings - Seien Sie genau und zielgruppenspezifisch in Ihrer Ansprache (in Wort und Gestaltung);
    • Mailings nicht zu häufig an dieselben Empfänger senden
    • Flyer, Adressaufkleber oder Zahlscheine in angepasster Menge beifügen (ermitteln Sie den Bedarf);
    • Stellen Sie keine Spendenquittungen für Bußgeldzahler aus
    • Bestätigen Sie eingehende Zahlungen und die vollständige Zahlung
    • Denken Sie ggf. an eine zusammenfassende Jahresmeldung an das jeweilige OLG
    • Beachten Sie die Fristen zum Verbleib Ihrer Organisation auf der jeweiligen Liste der OLGs
    • Halten Sie Ihre Adressdatenbank aktuell

  • Was hilft um erfolgreich zu sein?

    • Zuweiser nur mit geeigneten Themen ansprechen und dieses auch mit modernen Online-Marketing Strategien durchführen, die neben den klassischen Anschreiben eingesetzt werden
    • Nutzen Sie möglichst professionelles, zielgruppenspezifisches Marketingmaterial und dies auch online
    • Ein vertrauensvoller Internetauftritt ist sehr wichtig
    • Ihr Internetauftritt sollte einen eigenen Bereich für das Bußgeldmarketing bereithalten und alle Informationen die in diesem Zusammenhang für den Besucher und ggf. Zuweiser bereithalten die notwendig erscheinen
    • Stellen Sie für überregionale und internationale Projekte einen Bezug zu etwaigen Delikten her
    • Weisen sie explizit bei regionalen Projekte auf einen Bezug zu einem bestimmten Gerichts / OLG-Bezirk hin
    • Agieren Sie unbedingt nachhaltig
    • Wenn eine systematische und langfristig angelegte Arbeit erfolgt, die auf die Zielgruppe abgestimmt erfolgt, haben Sie auch Aussicht auf die Zuweisung
    • Stellen Sie kleine Aufkleber mit den erforderlichen Angabe, die in die Zuweisungsformulare eingesetzt werden können zur Verfügung
    • Die Abwicklung der Bußgelder sollte rasch und problemlos erfolgen
    • Die anweisende Stelle umgehend informieren, wenn die Einzahlung erfolgt ist oder wenn sie ausbleibt. Falls Teilzahlungen geleistet werden den Eingang der gesamt Summe mit Eingang der Schlussrate bestätigen

  • Nachhaltiges Bußgeldmarketing — Hilfreiche Vorbereitungen?

    Organisatorische Vorarbeit bzw. Adressrecherche — Bundesweit gibt es ca. 1.000 Behörden, die Geldauflagen verhängen können und zu denen Kontakt aufgenommen werden kann, darunter Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften und Finanz- und Zollämter.

    • Auch Bußgeldzuweiser möchten in der Regel wissen, wofür steht die Einrichtung, die eine Zahlung erhalten soll – überlegen Sie sich also was speziell diese Zielgruppe interessieren könnte und wie Sie dies präsentieren können
    • Welche Projekte werden durchgeführt und wofür können diese eingesetzt werden
    • Bauen Sie Kontakte auf und nutzen Sie moderne Online-Leadmanagement-Methoden (bei Fragen helfen wir gerne)
    • Überregional tätige Organisationen sollten schriftlich Kontakt aufnehmen und moderne Online Marketing Strategien und entsprechende Werkzeuge einsetzen
    • Die Eintragung auf der jeweiligen „Bußgeldliste“ ist ein Anfang aber Sie sollten immer, zusätzlich aktives Bußgeldmarketing betreiben und zwar online, wie offline – am besten mit unseren speziellen Kenntnissen im Targeting und Placement (Platzierung ihrer Botschaft für die richtige Zielgruppe, zur passenden Zeit und auf der passenden Internetpräsenz.)

  • Was ist bei der Verwaltung zu berücksichtigen?

    Stellen Sie die Buchhaltung auf Bußgelder und auf Ihre Aufgaben ein:

    • Pünktliche und konkrete Zahlungsmeldung an das Gericht bei jeder Zahlung der Zahlungspflichtigen
    • Vollzugsmeldung an das Gericht bei abgeschlossener Ratenzahlung
    • Meldung an das Gericht bei nicht erfolgter Zahlung oder ggf. Mahnung der Zahlungspflichtigen Person
    • DSGVO / Datenschutz beachten
    • Statistiken für das OLG bzw. die Amtsgerichte erstellen
    • Anfragen der Gerichte, zuverlässig, konkret und sofort beantworten können
    • Persönliche Daten der Zahlungspflichtigen nach abgeschlossener Zahlung löschen – Stichwort DSGVO
    • Nur das Aktenzeichen sollte für Nachfragen gespeichert werden
    • Schriftliche Information über die Arbeit Ihrer Organisation
    • Sofortiger Dank nach der ersten Zuweisung
    • Ggf. schriftlicher Dank, nach einer höheren Zuweisung
    • Rechenschaftsbericht einmal jährlich an die Gerichte
    • OLG Jahresberichte / ggf. Zahlungsaufstellungen / Statistiken erstellen
    • Statistiken der Bußgeldeingänge der einzelnen Gerichte vorhalten
    • Stellen Sie besondere Projekte vor
    • Mittelverwendung darlegen
    • Denken Sie daran, dass Ihre Verwaltung beachtet, dass Bußgelder nicht steuerabzugsfähig sind und keine Spendenquittungen ausgestellt werden.
    • Wichtig: Wenn der Vorgang vollständig abgeschlossen ist, ist die Einrichtung aus Datenschutzgründen dazu verpflichtet, die persönlichen Daten des „Delinquenten“ zu löschen.

    Stellen Sie Ihre Professionalität auch beim Online-Auftritt Ihrer Organisation und bei den jeweiligen Projekt-Landingpages übersichtlich dar.

  • Welche Disziplinen gibt es?

    • Verschiedenste Arten von Werbung
    • Persönliche Ansprache und Kontakte um Träger (NGO) persönlich vorzustellen, selten auch telefonischer Kontakt
    • Schriftlich Bitten / Direkt-Mailings mit entsprechendem Marketing Material
    • Onlineauftritte mit entsprechender Kategorie
    • Bußgeldanfrage zu bestimmten Projekten
    • Einladungen zu Events der Organisation
    • Nutzen Sie die Möglichkeiten die das Online Marketing Ihnen biete, sehr dienlich sind dabei Werbenetzwerke wie z.B. Google Ads, hiermit sollten sie unbedingt die entsprechenden Targeting und Placement Möglichkeiten nutzen (wir beraten Sie diesbezüglich gern)

  • Welche Bindungsvarianten sind wichtig?

    Instrumente der „Spenderbindung“ bzw. Zuweiserbindung können sein:

    • Schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Dank
    • Regelmäßige, personalisierte Informationen über die Arbeit der Organisation per Brief, über Google Ads Anzeigen oder mit der Hilfe von Newsletter-Marketing-Systemen bzw. sogenannten Lead Marketing Systemen
    • Jahresbericht veröffentlichen und versenden
    • Persönlicher Kontaktaufbau / Newsletter-Datenbank aufbauen
    • Einladung zu passenden Veranstaltungen
    • Aufmerksamkeiten mit symbolischem Charakter
    • Aussagekräftige Projektberichte
    • Persönliche Einblicke gewähren

    Der wichtigste Punkt für die Zuweiser-Bindung ist die professionelle Verwaltung der Bußgelder bzw. der reibungslose Ablauf aller erforderlichen Verwaltungsvorgänge.

  • Welches sind die Zielgruppen im Geldauflagenmarketing?

    Sprechen Sie alle Zielgruppen an, die infrage kommen.
    Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Zielgruppen.

    • Richter
    • Staatsanwälte
    • Schöffen
    • Gerichtsbeamte und Anwälte/Verteidiger

    Beachten Sie diesbezüglich auch unser Ausführungen zur den Möglichkeiten die das Werbenetzwerk Google Ads mit seinen Targeting-Möglichkeiten bietet.

  • Wie können Bußgelder gespendet werden?

    Bußgelder können nicht im eigentlichen Sinne gespendet werden, wenn ein Strafverfahren durchlaufen wird.
    Die Geldauflage ersetzt zwar eine Anklage bzw. eine Verurteilung, da sie zur Verfahrenseinstellung führt und in einem zugesandten Anhörungsbogen besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die Geldstrafe an eine Spendenorganisationen fließen soll – allerdings handelt es sich hier nicht um eine Spende. Diese Information hat nur informativen Charakter, da der Betroffene keinerlei Mitentscheidungsgewalt besitzt. Der Richter bzw. Staatsanwalt entscheidet, ob es zur Geldauflage kommt bzw. wohin sie fließt.
    In diesem Kontext kann also nicht davon gesprochen werden, dass Bußgelder gespendet werden, sondern, dass ein Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird – dies stellt keine Spende dar – und es darf auch keine Spendenquittung ausgestellt werden.

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